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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Tipps bei strafbefreienden Selbstanzeigen
"Volksport" Steuerhinterziehung

Man kann es bedauern oder als Kritik am Steuersystem verstehen - die Deutschen neigen nahezu einheitlich zur Steuerhinterziehung. Fast jeder hat schon einmal gegenüber dem Finanzamt gelogen (von falschen Angaben über die Entfernung zum Arbeitsplatz bis zum Konto in Luxemburg).

Die Selbstanzeige als "Ablasshandel"

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Staat dem Bürger die Möglichkeit geschaffen, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Allerdings ist diese im deutschen Strafrecht einmalige Rechtskonstruktion kein Gedanke der Resozialisierung, sondern hat rein fiskalische Gründe. Der Staat will sich dadurch Steuerquellen erschließen, die ihm sonst verborgen bleiben, denn neben reichlich Zinsen müssen auch die hinterzogenen Steuern zurückgezahlt werden, um eine Straffreiheit zu erwirken. Dieses Geschäft mit dem schlechten Gewissen könnte man auch mit dem mittelalterlichen Ablasshandel vergleichen: bereue - zahle - und deine Sünden werden dir vergeben (die Absolution erteilt dann der heilige Fiskus!).

Aber Vorsicht! Von dem Gedanken der Reue beflügelt, sollte man sich vor dem nächsten Schritt genau informieren und gründlich und professionell beraten lassen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen (z.B. bei Verjährung der eigentlichen Steuerhinterziehung).

Fachliche Beratung

Jeder Fall ist anders und hat seine Besonderheiten, die genau berücksichtigt werden müssen. Neben den rein rechtlichen Grundlagen sind auch die unterschiedlichen Beweggründe und Charaktere der "Steuersünder" zu berücksichtigen. Oft ist die Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden soll oder nicht, eine Risikoabschätzung, die unterschiedlich beantwortet wird. Hier müssen "Entdeckungsrisiko", die Anforderungen an ein reines Gewissen (bzw. ruhigen Schlaf) und der finanzielle Aufwand abgewogen werden.

Auch die Verteidigungsstrategie kann in Fällen, in denen "nur" Zinsen nicht versteuert wurden, ganz anders beurteilt werden als in Fällen, in denen auch die Geldquelle "schwarz" war.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich mich auf diesen Bereich spezialisiert und stehe bundesweit für Beratungen zur Verfügung. In vielen Fällen ist die Abwicklung mit den Mandanten und den zuständigen Finanzbehörden per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief möglich.

Selbstanzeige nur bei "normaler Steuerhinterziehung":

Die Selbstanzeige ist nur möglich bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Für die im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) geschaffene und ab 01.01.2002 geltende gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370a AO ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Gewerbsmäßig ist im Strafrecht eine Tat dann, wenn sie wiederholt begangen wird und der Täter sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft. Wann dies bei einer Steuerhinterziehung der Fall ist, kann derzeit nur schwer eingeschätzt werden, da es dazu noch keine Rechtsprechung gibt. Auch der Begriff des großen Ausmaßes ist für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht genau definiert. Der Gesetzgeber lässt hier die Steuerbürger völlig im Dunkeln.

Person des Anzeigers

In den Genuss der Strafbefreiung können nicht nur Steuerpflichtige kommen, sondern alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung also auch Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.).
Aber Vorsicht! Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr. Diese Erkenntnis wird auch bewusst eingesetzt, um anderen zu schaden (insbesondere bei zerstrittenen Erbengemeinschaften mit vererbtem Schwarzgeld).

Form und Vertretung

Eine besondere Form schreibt der Gesetzgeber für die Selbstanzeige nicht vor (also mal keine Vordrucke). Natürlich sollte aus Beweisgründen eine Selbstanzeige schriftlich abgegeben werden, am besten durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater setzt allerdings eine entsprechende Vollmacht voraus (bei zusammen veranlagten Ehegatten natürlich von beiden).

Adressat der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige sollte beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erstattet werden. In manchen Fällen kann es hilfreich sein, der Steuerfahndung eine Abschrift zukommen zu lassen. Der falsche Adressat ist auf jeden Fall die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Die Frage der Zuständigkeit ist wichtig für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige - sonst könnte die Selbstanzeige ins Leere gehen, weil die Tat als entdeckt gilt.

Inhalt der Selbstanzeige

Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, neue Steuerbescheide erlassen zu können. Also muss die Selbstanzeige alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn es schnell gehen muss, sollten die erforderlichen Angaben geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Hierbei hilft der beratende Rechtsanwalt weiter. Die Schätzungen sollten im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig ausfallen, damit keine strafrechtlichen "Lücken" entstehen. In der Regel werden die neuen Steuerbescheide dann erst erlassen, wenn die genauen Zahlen und Unterlagen dem Finanzamt vorliegen. Und außerdem müssen die neuen Steuerbescheide ja auch erst einmal rechtskräftig werden.

Das Wort Selbstanzeige muss übrigens nirgendwo stehen und ist in bestimmten Fällen sogar eher schädlich. Auch Ausführungen zu den Beweggründen der Steuerhinterziehung oder der Selbstanzeige sind völlig überflüssig und fehl am Platz. Der Staat will Ihr Geld und sonst nichts (man nennt das dann Erschließung neuer Steuerquellen).

Ausschlussgründe (gesetzliche Sperren)

In einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Selbstanzeige quasi nicht mehr als freiwillig akzeptiert:
  • Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung (z.B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung).
Das heißt allerdings nicht, dass bei oder nach jeder Steuerfahndungsmaßnahme oder Betriebsprüfung generell eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Es gilt einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich in der Rechtsprechung der letzten Jahre entwickelt haben.
  • Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • Das Wissen oder Wissenmüssen des Täters von der Entdeckung der Tat.
Dabei muss genau geprüft werden, wann eine Tat als entdeckt gilt. Der reine Verdacht genügt nicht. Auch Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen allein nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen.

Nachzahlung der Steuern

Voraussetzung für die Straffreiheit ist die Tatsache, dass die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Wer also die hinterzogenen Steuern schon ausgegeben hat und nicht zurückzahlen kann, dem hilft eine Selbstanzeige in der Regel überhaupt nichts. Er liefert sich eventuell völlig unnötig der Strafverfolgung aus und sollte sich zunächst mit seinem Rechtsanwalt beraten.

Wirkung der Selbstanzeige

War die Selbstanzeige rechtzeitig (also kein Ausschlussgrund), vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so kann keine Bestrafung mehr wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) erfolgen. Etwas komplizierter ist die Sache allerdings, wenn mehrere an der Steuerhinterziehung beteiligt waren, die Selbstanzeige unvollständig war oder gleichzeitig mit der Steuerhinterziehung noch andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Hier hilft Ihr Rechtsanwalt weiter.

Verjährung bei Steuerhinterziehung

Wichtig ist zunächst, zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung fünf Jahre, sofern diese Frist nicht vorher durch bestimmte Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) unterbrochen wurde. Der Fristbeginn ist der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Da die Frage der Verjährung nicht ganz einfach, aber sehr wichtig ist, sollte sie von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Die Festsetzungsverjährung beträgt hingegen nach § 169 Abgabenordnung (AO) bei Steuerhinterziehung in der Regel zehn Jahre (sonst übrigens nur vier). Das heißt, unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung noch möglich ist oder nicht, müssen hinterzogene Steuern für zehn Jahre zurückgezahlt und verzinst werden, wenn die Steuerhinterziehung nachweisbar ist.
Ist die Tat also strafrechtlich verjährt, ist eine Selbstanzeige in den meisten Fällen völlig überflüssig und eher schädlich, denn unabhängig von dieser Verjährung muss die hinterzogene Steuer ja zurückgezahlt werden. Da hat dann in der Regel eine Selbstanzeige schon masochistische Züge.

Allerdings gibt es auch hier Fallkonstellationen, in denen eine Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden trotzdem sinnvoll sein kann.

Hinterziehungszinsen

Nach § 235 der Abgabenordnung (AO) sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist dabei derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der sog. Zinslauf, also der Zeitpunkt, ab dem die hinterzogenen Steuern zu verzinsen sind, beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (in vielen Fällen ist dies der Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung). Die Zinsen werden mit 0,5 % der hinterzogenen Steuer pro Monat berechnet (und das bis zu zehn Jahren zurück/sog. Festsetzungsverjährung) und sind nicht von der Steuer absetzbar.


Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -