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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Sie haben das Finanzamt belogen? "Macht nix", könnte man fast meinen, denn Sie befinden sich in "guter" Gesellschaft. Experten gehen davon aus, dass diese Form der persönlichen Steuerpolitik von ca. 80% - 90% der Steuerpflichtigen geteilt wird. Zum Belügen gehören ja nicht nur die in der Steuererklärung zufällig "vergessenen" Zinsen der Ersparnisse in Luxemburg oder die nicht versteuerten Schwarzgelder aus der Bau- oder Gastronomiebranche.
Zum Belügen des Finanzamtes gehört auch die falsche Kilometerangabe bei der Entfernungspauschale zwischen Arbeitsplatz und Wohnort, die als Betriebsausgabe abgesetzte Taxiquittung, obwohl man eigentlich nur nach der Kegelrunde den Führerschein nicht riskieren wollte. Oder die berühmte Restaurantquittung als Geschäftsessen, obwohl man doch nur mit den guten Freunden den neuen Franzosen um die Ecke getestet hat. Oder der als Betriebsfahrzeug abgesetzte PKW, obwohl die Tochter den Flitzer für private Zwecke nutzt. Belügen heißt nämlich (wie in den meisten Fällen) auch weglassen.
Nirgends in Deutschland wird wohl so gelogen wie bei Grabreden und in Steuererklärungen. Einige sagen sogar, die Anlage N in der Steuererklärung (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) stehe in Wirklichkeit für "Anlage Nichtwahrer Angaben".
Was ist Steuerhinterziehung?
Hier hilft ein Blick ins Gesetz. Da heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Achtung - Gesetzesverschärfung der gewerblichen Steuerhinterziehung!
Neu eingeführt wurde vom Gesetzgeber inzwischen der Tatbestand der gewerblichen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Gewerbsmäßig ist im Strafrecht eine Tat dann, wenn sie wiederholt begangen wird und der Täter sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft. Wann dies bei einer Steuerhinterziehung der Fall ist, kann derzeit nur schwer eingeschätzt werden, da es dazu noch keine Rechtsprechung gibt. Auch der Begriff des großen Ausmaßes ist für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht genau definiert. Der Gesetzgeber lässt hier die Steuerbürger völlig im Dunkeln. Gezielt hat er auf die internationalen Waffen- und Drogenhändler - getroffen hat er fast alle Steuerbürger.
Schon drei hintereinander falsch abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen könnten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung erfüllen. Sind schon hinterzogene Einkommensteuern von 50.000,- Euro zwei Jahre hintereinander ein großes Ausmaß und gewerblich? Keiner weiß es.
Dieser neue Tatbestand ist ein Verbrechen, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Das bedeutet, dass keine Selbstanzeige, keine Einstellung gegen Geldbuße nach § 153 StPO und kein Strafbefehlsverfahren (diskretes Strafverfahren ohne Hauptverhandlung) möglich ist.
Risikoabwägung bei der Selbstanzeige
Durch eine Selbstanzeige kann der reuige Steuersünder unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen. Im Prinzip ist die Frage, ob man eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgeben soll, eine Art Risikoabwägung: wie hoch ist das Risiko der Entdeckung und was kostet mich die Selbstanzeige. Ein anderer Punkt kann natürlich auch die echte Läuterung sein bzw. das schlechte Gewissen, das einen keinen Schlaf finden lässt. Hier muss man aber wohl unterscheiden zwischen den "Zockern und Profis" unter den Steuersündern (mit mehreren Millionen Schwarzgeld und dem Höchststeuersatz) und dem Rentner, der seine mühsam ersparten Kröten zur Aufbesserung der kargen Rente heimlich in Luxemburg angelegt hat (bei einem Durchschnittssteuersatz von oft unter 30%).
In vielen "kleineren" Fällen kann es auch bei geringem Entdeckungsrisiko ratsam sein, sich dem Finanzamt zu offenbaren. Das "schwarze" Geld ist dann auch für die Zukunft sauber und man kann wieder ruhig schlafen, was oft mehr wert ist, als ein paar Tausender mehr oder weniger in Luxemburg. Bei zahlreichen älteren Mitbürgern spielt eine wichtige Rolle, dass man später kein Schwarzgeld vererben will und damit ein strafrechtliches Problem auf die nächste Generation abwälzt.
Verjährung
Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach 5 Jahren, wenn diese Frist nicht durch bestimmte Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens etc.) wirksam unterbrochen wurde. Die Verjährung der neuen gewerblichen Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre.
Mehrere Beteiligte
Wenn mehrere Beteiligte betroffen sind (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaften oder mehrere Geschäftsführer von Unternehmen) muss natürlich gemeinsam über weitere Schritte nachgedacht werden.
Denn wenn nur einer der Beteiligten sich offenbart, ist es für die anderen in der Regel zu spät. Vorsicht geboten ist vor allem bei zerstrittenen Erbengemeinschaften, wenn der reiche Erbonkel Schwarzgeld hinterlassen hat. Es kommt dann schon mal vor, dass der eine mit der Selbstanzeige die anderen "in die Pfanne haut".
Verschwiegenheit!
Wenn Sie nun überlegen, sich ihrer "Steuervergangenheit" zu stellen, dann reden Sie nur mit Leuten darüber, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und vor Gericht entsprechend auch ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (Anwälte, Steuerberater und wenn es Ihnen hilft auch Ihr Priester). Zahlreiche Steuerstraftaten werden "entdeckt" durch Hinweise von geschiedenen oder enttäuschten Ehefrauen, Geliebten oder ehemaligen Geschäftspartnern etc.
Sollten Sie mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen wollen, finden Sie nachfolgend Adressen und Telefonnummern von Institutionen und Einrichtungen, die Hilfestellung leisten in Strafverfahren für die Region Stuttgart:
Anwaltskanzlei Stirnweiß, Stege & Coll., dort strafrechtlich tätig: RA Martin Stirnweiß und RA Ralf Steiner.
Sollten wir für Sie einmal nicht sofort erreichbar sein, steht der anwaltliche Notdienst in Strafsachen des Anwaltsverein Stuttgart e.V., Olgastraße 35 in 70182 Stuttgart, von Montag bis Donnerstag jeweils ab 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr sowie durchgehend ab Freitag von 18:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr zur Verfügung. Die Rufnummer lautet: 0711 / 236 93 06. Oder aber Sie nutzen den Notdienst des Anwaltsverein Tübingen: 0172 / 730 7777. Für Notfälle in anderen Regionen oder Städten erhalten Sie nachfolgend eine Auflistung der betreffenden 24 - Stunden - Notdienste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) über Internet http://www.ag-strafrecht.de, dort folgend der Navigation (Strafverteidigersuche, dann Notdienst).
Welche Strafen drohen?
Diese Frage lässt sich nur grob beantworten. Man darf allerdings davon ausgehen, dass bei hinterzogenen Steuern ab 50.000,- Euro mit Freiheitsstrafe gerechnet werden muss, die allerdings bei dieser Größenordnung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies hängt natürlich von den besonderen Umständen des Einzelfalles und dem Vorleben des Täters ab. Wer also "mal wieder" erwischt wird, hat da schon schlechtere Karten.
Das mit der Bewährung funktioniert übrigens nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Je nach Fall kann man bei einem Ersttäter davon ausgehen, dass bei hinterzogenen Steuern so ab 250.000,- Euro die Sache ernst wird mit der Haft. Und auch die Hoffnung auf den offenen Vollzug geht nicht immer in Erfüllung. Wer in dieser Größenordnung das Finanzamt "beschummelt" hat, der sollte sich einen guten Anwalt leisten können.
Bei kleineren Summen kursieren unter Experten auch sog. "Preislisten", wie bei den einzelnen Oberfinanzdirektionen die Strafen berechnet werden (meist nach Tagessätzen pro 500,- Euro hinterzogener Steuer). Je nachdem könnte sich hier ein Umzug lohnen!
Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt man übrigens auch als vorbestraft, weil ab dieser Grenze die Verurteilung für alle sichtbar im Bundeszentralregister steht.
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -
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