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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Nach § 208 Abgabenordnung (AO) hat die Steuerfahndung (Zollfahndung) folgende Aufgaben:
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Was darf die Steuerfahndung?
Man kann davon ausgehen, dass die Steuerfahndung fast alles darf. Ihre wichtigsten Zwangsmittel sind die Beschlagnahme und die Durchsuchung. Die Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO). Darauf kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies ist anzunehmen, wenn ohne sofortiges Einschreiten der Zweck der Beschlagnahme gefährdet würde. Sie darf auch mit richterlichem Beschluss Telefone überwachen. Eine Untersuchung der Universität Bielfeld hat dabei gezeigt, dass die richterlichen Genehmigungen dafür bei uns ganz leicht zu bekommen sind.
Ermittlungen bei Banken - KontenScreening!
Wie in der Vergangenheit reichlich praktiziert, kann die Steuerfahndung bei entsprechendem Verdacht auch bei Banken durchsuchen. Zukünftig geht man hier allerdings etwas modernere Wege. Durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz Ende 2001 wurde ein neuer § 25a im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) eingeführt. Danach müssen alle Kreditinstitute technische Möglichkeiten präsent halten, die bei Verdacht der Geldwäsche eine genaue Analyse von Risikogruppen und Auffälligkeiten durch die Ermittlungsbehörden ermöglicht. Es erfolgt eine Rasterung der Kundendaten allein auf Grund von Abweichungen des bisherigen Normverhaltens. Inwieweit die dabei gefundenen Informationen auch durch die Steuerfahndung genutzt werden dürfen ist nicht ganz klar.
Sicher ist, dass durch § 24c KWG die Geldinstitute verpflichtet sind, die Daten sämtlicher geführter Konten (mit Namen, Tag der Geburt des Inhabers und aller Verfügungsberechtigten) so präsent zu halten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) diese Daten jederzeit automatisch abrufen kann. Es ist dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Banken von diesen Abrufen keine Kenntnis nehmen können. Die BAFin wiederum darf diese Daten z.B. auch der Steuerfahndung übergeben bzw. in dessen Auftrag abrufen.
Diese Methoden und die klassischen Kontrollmitteilungen zeigen, dass die Steuerfahndung in der Regel ziemlich genau weiß, worum es geht und was gesucht wird. Darauf sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung einstellen.
Tipps bei Durchsuchung der Steuerfahndung
Die Fahndung steht vor der Tür. Meistens übrigens morgens zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, selten am Wochenende, sofern nicht besondere Fälle vorliegen (Gefahr im Verzug). Das wichtigste, was nun zu tun ist:
Ruhe bewahren (eine Durchsuchung beweist noch gar nichts) und Schweigen - Schweigen - Schweigen !!!
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Durchsuchungen beim Beschuldigten und bei Dritten. Beim Beschuldigten ist eine Durchsuchung schon zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, dass man Beweismittel finden wird (§ 102 Strafprozessordnung). Bei Dritten sind die Anforderungen schon etwas höher, weil hier bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die eine Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich machen. Wer selbst der Steuersünder ist, sollte davon ausgehen, dass die Steuerfahndung so ziemlich alles darf und dies auch weiß! Sie darf vor allem überall durchsuchen und findet in der Regel alles - es sind Profis. Übrigens sind die wenigsten Steuerhinterzieher stille Genießer. Die meisten haben genügend Aufzeichnungen, die für die Steuerfahndung von Interesse sind.
Die wichtigsten Verhaltensregeln als Checkliste:
- Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen oder Spontanäußerungen. Es wird alles nur noch schlimmer!!! Jede Form von "Verbrüderung" mit den Fahndern ist völlig fehl am Platze. Lassen Sie sich auch nicht auf irgendwelche Verlockungen ein wie etwa: "ein Geständnis hilft immer" oder so ähnlich!!!
- Widersagen Sie Verhandlungsangeboten wie: "Erzählen Sie doch mal, wie es war, dann können wir uns die Durchsuchung sparen" oder "Ein schnelles Geständnis und wir sind wieder weg". Jedes Wort zur Sache steht irreparabel im Raum. Man ist nervös, das Herz flattert und man redet sich um Kopf und Kragen - oder haben Sie das etwa schon zwanzig mal hinter sich?
- Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Notieren Sie sich schon jetzt die für Sie passende Telefonnummer. Wenn erst die Fahnder in der Tür stehen, haben Sie beispielsweise keine Ruhe, erst Ihren PC zu starten und im Internet zu suchen. Außerdem - Ihr Arzt steht doch auch in Ihrem persönlichen Telefonbuch - warum nicht Ihr Anwalt? Wenn Sie keinen kennen, dann schauen Sie in den gelben Seiten nach einem Strafverteidiger oder nach einem 24-Stunden-Anwaltsnotdienst, den es inzwischen in vielen Städten gibt.
Nachfolgend erhalten Sie Adressen und Telefonnummern von Institutionen und Einrichtungen, die Hilfestellung leisten in Strafverfahren für die Region Stuttgart: Anwaltskanzlei Stirnweiß, Stege & Coll., dort strafrechtlich tätig: RA Martin Stirnweiß und RA Ralf Steiner. Sollten wir für Sie einmal nicht sofort erreichbar sein, steht der anwaltliche Notdienst in Strafsachen des Anwaltsverein Stuttgart e.V., Olgastraße 35 in 70182 Stuttgart, von Montag bis Donnerstag jeweils ab 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr sowie durchgehend ab Freitag von 18:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr zur Verfügung. Die Rufnummer lautet: 0711 / 236 93 06. Oder aber Sie nutzen den Notdienst des Anwaltsverein Tübingen: 0172 / 730 7777. Für Notfälle in anderen Regionen oder Städten erhalten Sie nachfolgend eine Auflistung der betreffenden 24 - Stunden - Notdienste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) über Internet http://www.ag-strafrecht.de, dort folgend der Navigation (Strafverteidigersuche, dann Notdienst).
- Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf Ihnen nicht verwehrt werden, wohl aber Gespräche mit Dritten.
- Die unbedingte Pflicht, zur Sache zu schweigen, heißt nicht, dass Sie nicht trotzdem nett zu den Beamten sein können. Die machen auch nur ihren Job. Aber kein Wort zur Sache !!
- Lassen Sie sich den Namen vom Durchsuchungsleiter und den Mitarbeitern geben und notieren Sie alles, was sie an Informationen bekommen können (Aktenzeichen, Telefon-Durchwahlen etc). Also aufmerksam zuhören und nicht selber reden.
- Geben Sie nie freiwillig Unterlagen heraus - lassen Sie alles beschlagnahmen. Alle Maßnahmen nur freundlich dulden und nicht selber mithelfen. Allerdings kann es Sinn machen, den Tresor selber zu öffnen oder einen Hinweis zu geben, wo sich Akten befinden, sonst stellen die Fahnder die ganze Wohnung oder das Büro auf den Kopf.
- Die Unterlagen prüfen darf nur die Steuerfahndung oder ein Staatsanwalt. Die Polizei darf die Unterlagen nur einpacken und muss sie versiegeln.
- Vorsorglich sollte der Beschlagnahme formell widersprochen werden.
- Auch Zeugen (Mitarbeiter, Kunden, Kinder, Haushälterin etc.) haben das Recht, vor einer Aussage sich von einem Anwalt nach Wahl beraten zu lassen. Auch hier sollten Spontanäußerungen verhindert werden.
- Bei wichtigen Unterlagen, die beruflich oder privat dringend benötigt werden, sollte beim Durchsuchungsleiter erreicht werden, dass Sie Kopien machen oder - sofern vorhanden - behalten dürfen.
- Versuchen Sie nie, in letzter Sekunde hinter dem Rücken der Fahnder Beweismittel zu vernichten - das ist ein Haftgrund !
- Lassen Sie ein Verzeichnis anfertigen, was genau mitgenommen wurde. Dazu sind die Fahnder nach § 107 Strafprozessordnung verpflichtet. Dabei sollte auf die Genauigkeit geachtet werden: also nicht "5 Leitzordner", sondern "1 Ordner Haus in Spanien", "1 Ordner Bankbelege von Oktober 1999 - Mai 2001". Wenn es notwendig ist, sollten auch vor Ort die Seiten durchnumeriert werden, damit hinterher kein Streit entsteht, ob etwas fehlt.
- Lassen Sie sich am Ende den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Sie haben ein Recht darauf nach § 107 Strafprozessordnung.
- Nach der Durchsuchung alle Einzelheiten notieren - zwei Wochen später haben Sie Details, die wichtig werden können, wieder vergessen.
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -
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