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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Beitragsrückerstattung für freiwillig Versicherte mit Mini-Job
Hinweis für freiwillig Versicherte mit Minijob:

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (B 12 KR 25/03 R) festgestellt, daß die Krankenkassen zu Unrecht von freiwillig Versicherten den vollen Beitragssatz für deren Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) verlangt haben.

Die Arbeitgeber hatten seit dem 01.04.1999 schon einen Pauschalbeitrag von 10 % gezahlt. Daher war es zu einem Doppeleinzug gekommen, da die Krankenkassen ihren Beitragssatz von den freiwillig Versicherten nochmals eingezogen hatten. Dies mißbilligten die Richter des BSG, so daß viele Tausend Betroffene die Ihnen abgezogenen Beiträge zurückverlangen können, soweit die Rückerstattung nicht verjährt ist.

Die Verjährung tritt nach vier Jahren ein, so daß wohl die seit 2000 gezahlten Beiträge zurückgefordert werden können.

Wichtig hierbei ist die Antragstellung, da die gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge natürlich nicht von sich aus zurückerstatten.

Freiwillig Versicherte können so etwa € 450/Jahr zurückerhalten, je nachdem wieviel Ihnen abgezogen wurde.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei.


Karger
- Rechtsanwalt -