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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
OWi-Sachen beschäftigen sich mit Täterschaft und Beteiligungen in einem Bereich, der bewusst von der klassischen Strafverfolgung ausgenommen wurde und damit in einem dem Strafrecht in seinem Gewicht des Vorwurfs eher "untergeordneten" Bereich rangiert.
Bei der Kernfrage der Täterschaft (wer war's ?) ergibt sich das Problem der sogenannten Kennzeichenanzeigen und der Kostentragungspflicht des Halters.
Zunächst erfährt der Betroffene vom Lauf eines OWi-Verfahrens über den Erhalt einer schriftlichen Verwarnung. Soweit der Betroffene mit den Inhalten nicht einverstanden ist oder aber überhaupt Aufklärung benötigt, wird im sogenannten Vorverfahren Akteneinsicht angefordert. Davor sind Stellungnahmen eigentlich nicht sachgerecht möglich und auch nicht gefordert.
Hernach erfolgt entweder eine Äußerung zur Sache oder aber soweit die Sache nicht eingestellt wird, der Erlass eines Bußgeldbescheids. Gegen diesen wird bei weiterhin bestehender Uneinigkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt.
Man befindet sich dann im Zwischenverfahren, welches, soweit seitens der Behörden dem Einspruch nicht abgeholfen wird, im Hauptverfahren vor einem Amtsgericht mündet.
In der dann anberaumten Hauptverhandlung wird versucht, entweder die Bemessung der Geldbuße oder die Verhängung eines Fahrverbotes sowie die Frage der Täterschaft zu klären. Teils ergeben sich Übergänge zum Strafverfahren, soweit sich herausstellt, dass nicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern doch eine Straftat vorliegt (Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Straßengefährdung).
Falls es zur Verurteilung kommt, kann hiergegen unter revisionsartigen Bedingungen innerhalb von 7 Tagen nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Bei Fristversäumnis gibt es im OWi-Bereich allgemein das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit Prozesshandlungen unverschuldet nicht unternommen wurden. Oder man kann Verjährung geltend machen.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es zudem ein Register- und Punktesystem. Sowie einen Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog.
Zu überprüfen sind in den Verfahren meist polizeiliche Messverfahren wie Radarverfahren, Abstandmessgeräte, Radarpistole, Lasermessgeräte, Lichtschrankengeräte, Koaxialverfahren, Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren, die Geschwindigkeitsermittlung durch Vorausfahren, Funkstoppmessverfahren, Spiegelmessverfahren, Geschwindigkeitsermittlungen anhand ortsfester Markierungen, Fahrtschreiber und Kontrollgerät, Geschwindigkeitsmessung durch Schätzung, Geschwindigkeitsmessungen durch Hubschrauber, Rotlichtüberwachung, Reifenprofilmessungen, Wägungen und Abstandsmessungen.
Häufigste Vorwürfe im OWi-Bereich sind der Verdacht des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, des Rotlichtverstoßes sowie gefährliche Fahrpraktiken (z.B.: Überholen in unübersichtlicher Kurve).
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -
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