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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Hier finden Sie Erläuterungen betreffend der Mietrechtsreform und was diese für Altverträge bedeutet
Am 1. September 2001 ist die Mietrechtsreform in Kraft getreten. Nachstehende Erläuterungen sollen helfen zu erläutern, was seitdem für Mietverträge gilt, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mietrechtsreform bestanden haben.
I Ab wann gelten die neuen Kündigungsfristen?
Die Frage, welche Kündigungsfristen bei Altmietverträgen gelten, ist in den sog. Übergangsvorschriften (Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes) geregelt. Danach gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 grundsätzlich auch für Altmietverträge. Anderes gilt nur, wenn in den alten Verträgen eine Vereinbarung über Kündigungsfristen enthalten ist.
Eine solche Vereinbarung liegt zum einen vor, wenn die Parteien in zulässiger Weise Kündigungsfristen vereinbart haben, die von den seinerzeitigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften abweichen. Haben etwa Mieter und Vermieter im Mietvertrag beiderseits längere Fristen als die bisherigen gesetzlichen festgelegt, so besitzen diese auch zukünftig noch Gültigkeit.
Zum anderen liegt eine Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschriften vor, wenn in einem Formularmietvertrag der alte Gesetzeswortlaut wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wird. Dies war zunächst streitig und wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2003 entschieden, dass auch die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der vor der Mietrechtsreform geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen eine vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift ist. Diese Kündigungsfristen gelten somit fort.
Ob die neuen Kündigungsfristen auch für Altverträge gelten, kann also nicht allgemein, sondern nur anhand des konkreten Mietvertrages beurteilt werden. Hierzu die folgenden Beispiele:
II Wie wird mit bestehenden Zeitmietverträgen verfahren?
Sogenannte einfache Zeitmietverträge sind nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben jedoch wirksam. Für sie gilt im Bezug auf Mietzeit und Vertragsende weiterhin das alte Recht.
III Wonach richten sich Betriebskostenabrechnungen?
Die Mietrechtsreform ändert bei der Abrechnung von Betriebskosten vor allem den Umlagemaßstab und die Ausschlussfristen für Nachforderungen des Vermieters sowie für Einwendungen der Mieter gegen die Abrechnung. Die neuen Vorschriften gelten allerdings nicht für Abrechnungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform abgeschlossen sind.
Bitte beachten Sie hierbei, dass kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.
Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -
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