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Schadenregulierung bei Totalschaden
Wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kfz entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege der konkreten Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kfz - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. (BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04)


Frank Stege, geb. Kvaic
- Rechtsanwalt -