|
|
Copyright © 2001-2010 Stirnweiß, Stege & Coll. All rights reserved.
|
|
|
|
Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.
1. Wann ist eine Scheidung möglich?
Nach dem heute geltenden Recht kommt es nicht mehr darauf an, wer von den Ehepartnern das Scheitern der Ehe verschuldet hat, es gilt heute das Zerrüttungsprinzip.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehepartner getrennt leben. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt, so wird das Familiengericht grundsätzlich von der Zerrüttung der Ehe ausgehen. Wichtig ist, dass die Trennung nicht nur durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, d. h. zum Beispiel durch Auszug eines Ehegatten erfolgen kann, sondern auch ein Getrenntleben möglich ist innerhalb der ehelichen Wohnung, bzw. Haus.
Am einfachsten ist die Scheidung, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt.
Weigert sich dieser seine Zustimmung zum Scheidungsantrag zu erteilen, und zwar in begründeter Weise, dann kann die Ehe erst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren, d. h. nach dann insgesamt drei Trennungsjahren, geschieden werden. Dann gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet, d. h. es kommt nicht mehr darauf an, ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Von den oben dargestellten Grundsätzen gibt es eine Ausnahme: die Ehe kann im Einzelfall auch vor Ablauf des Trennungsjahres bereits geschieden werden, wenn der Fortbestand der Ehe für den scheidungsbeantragenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Rechtsprechung der Familiengerichte hat diese Härte jedoch nur in wenigen von diesen entwickelten Fällen angenommen. Hierzu zählen vor allem Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Ehepartner, sowie Alkohol- bzw. Drogensucht.
Die Laufzeit des Trennungsjahres kann unterbrochen werden durch die sog. Versöhnung. Allerdings unterbricht nicht jedes kürzeres Zusammenleben nach bereits vollzogener Trennung den Ablauf der Trennungsfrist. Jedes wieder Zusammenleben kürzer als drei Monate stellt deshalb die Trennung nicht in Frage.
2. Muss ich für meine Scheidung einen Anwalt beauftragen?
In den Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Anwaltszwang.
In den Fällen der einverständlichen Scheidung , d. h. wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, und nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies nicht unbedingt notwendig. Hier reicht es aus, wenn ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass die Ehegatten auch die Folgesachen (d. h. zum Beispiel den Unterhalt) geregelt haben. Dies kann geschehen durch einen notariellen Vertrag oder durch Protokollierung im Scheidungstermin. Wünschen die Ehegatten, dass das Scheidungsurteil noch im Scheidungstermin rechtskräftig wird, so muss jeder Ehegatte sich von einem Anwalt vertreten lassen. Nur diese können nämlich dann den sog. Rechtsmittelverzicht erklären. Dies wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein Ehegatte beabsichtigt, sich wieder verheiraten zu wollen.
3. Was geschieht mit den Gegenständen, die während der Ehe von den Ehegatten angeschafft wurden?
Hier spricht der Jurist von der Aufteilung des Hausrats. Hierbei ist dieser so aufzuteilen, dass jeder der Ehegatten die Hälfte bekommt. Dies bereitet in der Praxis öfters Schwierigkeiten. Der Familienrichter ist gehalten, eine sinnvolle Aufteilung zwischen den Ehegatten herbeizuführen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass nicht aufgeteilt wird nach Wert. Der Familienrichter wird deshalb dahingehend versuchen aufzuteilen, dass der eine den Wohnzimmerschrank und der andere die Couchgarnitur erhält.
4. Wer muss aus der Ehewohnung ausziehen?
Vorauszuschicken ist, dass der Jurist unter Ehewohnung auch versteht z. B. ein Einfamilienhaus. Jeder Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung an ihn verlangen. Dies hilft jedoch nur dann, wenn er selbst (Mit-)Mieter der Ehewohnung oder (Mit-)Eigentümer ist, oder wenn über den Verbleib, bzw. Auszug keine Einigung erzielt werden kann und eine räumliche Trennung von Tisch und Bett in der Ehewohnung nicht möglich ist. Die Zuweisung der Ehewohnung kann in dringenden Fällen bereits bei konkreter Trennungsabsicht beim Familiengericht beantragt werden.
5. Wo verbleiben die Kinder bei Trennung/Scheidung?
Hier verhält es sich so, dass die elterliche Sorge auch bei Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam ausgeübt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Familienrichter nicht entscheiden, wem die elterliche Sorge übertragen wird.
Will ein Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise alleine übertragen haben, so muss hierzu ein besonderer Antrag gestellt werden. Für die Übertragung ist es dann notwendig, dass entweder die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, die Übertragung auf den Antragsteller entspricht dem Kindeswohl am besten, oder es ist eine Kindeswohlgefährdung gegeben.
6. Wer kann Ehegattenunterhalt verlangen?
Bei einer Trennung der Ehegatten kann derjenige, der weniger oder kein Einkommen erzielt, von dem "Mehr-Verdiener" ggf. den sog. Getrenntlebensunterhalt verlangen.
Ist die Scheidung rechtskräftig, ist vom nachehelichen Unterhalt die Rede.
Beide Tatbestände sind juristisch gesehen auseinander zu halten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Mehrverdieners und der ehelichen Lebensverhältnisse.
Hierbei sind zu berücksichtigen ehebedingte Verbindlichkeiten, z. B. Kreditverbindlichkeiten anlässlich eines Hausbaus.
Der einmal titulierte Unterhaltsanspruch kann abgeändert werden, wenn eine Erhöhung oder Ermäßigung des Einkommens des Verpflichteten sich ergibt. Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch auch entfallen kann, z. B. bei sehr kurzer Ehedauer, aber auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner sich einem anderen Partner zugewandt hat und mit diesem in eheähnlichen Verhältnissen lebt.
7. Wann ist Kindesunterhalt zu bezahlen?
Grundsätzlich sind minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und dem Einkommen desjenigen, der Barunterhalt schuldet. Dies ist in der Regel derjenige, der die Kinder nicht betreut. Hierfür gibt es eine Richtlinie, die sog. Düsseldorfer Tabelle. Zu beachten ist, dass der Ehegatte, der das Kind in seiner Obhut hat, oder sogar die elterliche Sorge ausübt, im allgemeinen Unterhalt leistet in Naturalien.
Er bezieht deshalb auch in der Regel das Kindergeld. Das Kindergeld muss angerechnet werden, allerdings erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze jeweils zur Hälfte. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, weil er nicht leistungsfähig ist, so ist es möglich, sich an die Unterhaltsvorschusskasse des Sozialamtes zu wenden. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt, obwohl er dies könnte, so besteht die Möglichkeit im sog. vereinfachten Verfahren sich schnell einen Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass unmittelbar nach Erstellung des Titels das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann. Diese kann dann so aussehen, dass vollstreckt wird z. B. in das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten.
Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen im Übrigen minderjährigen Kindern gleich, so lange sie im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
8. Was passiert mit dem während der Ehezeit geschaffenen Vermögen der Ehegatten?
In diesem Zusammenhang spricht der Jurist von dem sog. Zugewinn. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen und Endvermögen sind dabei bei jedem der Ehepartner jeweils im Einzelnen zu bestimmen.
Bei Scheidung einer Ehe ist ein hälftiger Ausgleich des erzielten Zugewinns von demjenigen vorzunehmen, der mehr Zugewinn erzielt hat. Hat z. B. die Ehefrau einen Zugewinn während der Ehe von € 10.000,00 erzielt und der Ehemann von € 5.000,00, hat der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von € 2.500,00. Der Zugewinn kann grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn das Ehescheidungsverfahren beim Gericht rechtshängig ist.
Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zu beachten ist, dass in einem Ausnahmefall der Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung beantragt werden kann, wenn z. B. der ausgleichspflichtige Ehegatte Vermögenswert verschwendet, verschleudert oder zu befürchten steht, dass er Vermögenswerte verschwinden lässt.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten in seinem Unternehmen mithilft und es hierfür keinerlei vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten gab. In einem solchem Fall kann unter Umständen sogar bei vereinbarter Gütertrennung ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden.
9. Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt und wird in Regel im Scheidungsurteil mit ausgesprochen. Er kann nur in Ausnahmefällen durch das Gericht abgetrennt werden.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Das Familiengericht holt nach Einreichen des Ehescheidungsantrages von beiden Ehegatten Auskünfte von ihren jeweiligen Versorgungsträgern ein. Praktisch sieht das so aus, dass von dem Konto desjenigen, der in der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat, eine entsprechende Punktedifferenz auf das Konto des anderen übertragen wird. Hierzu weist das Familiengericht im Scheidungsurteil die jeweiligen Versorgungsträger zur Übertragung an.
Es besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dieser bedarf der Genehmigung des Gerichts und ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
10. Wie hoch sind die Kosten für die Scheidung?
Die Kosten auch im Scheidungsverfahren richten sich grundsätzlich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert des Verfahrens und ist immer abhängig vom Einzelfall.
Hier hilft der beratende Anwalt, indem er eine entsprechende Kostenberechnung vorlegen kann.
11. Was ist zu tun, wenn ich einen Anwalt selber nicht bezahlen kann?
Ist ein Ehegatte einkommensschwach oder ohne Einkommen und Vermögen, dann kann für ihn die sog. Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies geschieht mittels eines Formulars, der sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Derjenige, der Prozesskostenhilfe bewilligt haben möchte, legt dort nieder seine Einkünfte, aber auch seine Verbindlichkeiten. Das Familiengericht kann dann Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise mit einer Ratenzahlungsauflage gewähren.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen Prozesskostenvorschuss von dem anderen Ehegatten zu verlangen. Dies ist dann möglich, wenn dieser über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, während derjenige, der die Scheidung beantragt, über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügt. Hierzu kann der Einkommensstarke zum Prozesskostenvorschuss verurteilt werden, d. h. er hat dann die Gebühren des Anwalts des anderen Teils noch vor der Durchführung des eigentlichen Verfahrens zu zahlen.
Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -
|
|
|