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Informationen zum Kroatischem Familiengesetz
Bitte beachten Sie hierbei, dass kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.


A. Was ist zu beachten bei einer Scheidung nach kroatischem Recht in Deutschland?

1.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine Scheidung nach kroatischem Recht in Deutschland möglich ist, z. B. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dann sind die deutschen Gerichte für die Ehescheidung zuständig (§ 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, ab 01.03.2001 Art. 2 Abs. 1 a der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000).

2.
Hiervon zu unterscheiden ist das sog. Scheidungsstatut, also welche nationale Rechtsordnung die Scheidung bestimmt. Dieses richtet sich grundsätzlich nach Art 17 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art 14 EGBGB und somit in erster Linie nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute, hilfsweise nach der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit, wenn ein Ehegatte sie noch besitzt. Besitzen also z. B. beide Ehegatten die kroatische Staatsangehörigkeit, so ist im Falle der Scheidung das kroatische Familiengesetz anzuwenden. Das Familienstatut erfasst nicht nur die Scheidung, sondern daneben u. a. auch den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht, vgl. hierzu Art. 18 und Art. 15 EGBGB.

3.
Die Scheidung der Ehe nach kroatischem Recht hat erst in jüngster Zeit eine Neuerung erfahren, nämlich das Trennungsjahr.

Die Ehe kann durch Klage eines Ehegatten oder auf einvernehmlichen Vorschlag beider Ehegatten geschieden werden (Art. 41 Abs. 1), jedoch nicht auf Verlangen des Mannes in der Zeit von der Schwangerschaft bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes (Art. 42 Abs. 1).

Die Voraussetzung der streitigen Ehescheidung ist die Zerrüttung der Ehe; desweiteren muss das Trennungsjahr eingehalten werden (Art. 43).

Das Familiengesetz sieht eine Vermittlung vor der Scheidung vor. Die Eheleute müssen ein Vermittlungsverfahren durchlaufen. Dieses Verfahren ist in den Art. 44-51 geregelt. Es wird vom Zentrum für Sozialfürsorge geführt und erfolgt in zwei Schritten:

Der erste Schritt dient der Schlichtung. Hierbei sollen die Ursachen des Scheidungswillens festgestellt werden und ist die Erhaltung der Ehe als Ziel gesetzt. Scheitert diese Art der Vermittlung, so erfolgt der zweite Schritt: die Trennung.

Es wird versucht, eine einvernehmliche Scheidung zu erreichen. Hierbei sollen die Ehegatten über alle Fragen der Scheidung übereinkommen. Dieser zweite Schritt ist durchaus vergleichbar mit den in Deutschland seit längerem praktizierten Methoden der Trennungs- und Scheidungsmeditation.

Über Fragen, in denen die Ehegatten bzw. die Eltern letztendlich nicht übereinkommen, entscheiden die zuständigen Behörden im Scheidungsverfahren, das im gesonderten Verfahrensteil in den Art. 283-288 FamG geregelt ist.

4.
Die einschlägigen Vorschriften des kroatischen Familiengesetzes betreffend der Ehescheidung lauten wie folgt:

Art. 42.(1) Die Ehescheidung kann ein Ehegatten durch Klage beantragen, und beide Ehegatten durch einen einvernehmlichen Antrag.

(2) Der Ehemann hat in der Zeit der Schwangerschaft der Ehefrau, oder so lange ihr Kind ein Lebensjahr nicht vollendet hat, kein Recht auf die Ehescheidungsklage.

Art. 43. Das Gericht scheidet die Ehe:

1. wenn festgestellt wird, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft gestört sind, oder

2. wenn seit der Beendigung der Ehegemeinschaft ein Jahr vergangen ist oder

3. wenn beide Ehegatten die Ehescheidung einvernehmlich beantragen.

Art. 44 (1) Ein Ehegatte oder beide Ehegatten, die minderjährige eigene oder an Kindes Statt angenommene Kinder oder Kinder, über die sie die elterliche Fürsorge nach ihrer Volljährigkeit ausüben, haben, sind verpflichtet, beim Zentrum für Sozialfürsorge von der Einleitung des Streitverfahrens zur Ehescheidung einen Antrag auf Vermittlung zu stellen.

(2) Das Vermittlungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn einem der Ehegatten die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, sofern das Zentrum für Sozialfürsorge feststellt, dass er fähig ist, die Bedeutung der Ehe und die Verpflichtungen, die aus ihr hervorgehen, zu verstehen.

(3) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Vermittlung zu stellen, wenn der Aufenthalt des anderen Ehegatten mindestens sechs Monate unbekannt ist.

Art. 45 (1) Für das Vermittlungsverfahren ist das Zentrum für Sozialfürsorge zuständig, in dessen Gebiet die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatten oder in dessen Gebiet der Ehegatten, mit dem die minderjährigen gemeinsam oder an Kindes Statt angenommenen Kinder bzw. die Kinder, über die sie die elterliche Fürsorge nach ihrer Volljährigkeit ausüben, leben.

(2) Leben die Minderjährigen gemeinsam oder an Kindes Statt angenommenen Kinder nicht mit den Eltern und sind die Bedingungen von Abs. 1 dieses Artikels nicht erfüllt, ist das Zentrum für Sozialfürsorge des Wohnortes bzw. des Aufenthaltes des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat, für das Vermittlungsverfahren zuständig.

(3) Kann die örtliche Zuständigkeit nicht gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Artikels bestimmt werden, so ist sie durch das für die Geschäfte der Sozialfürsorge zuständige Ministerium zu bestimmen.

Art. 46 Wird die Klage oder der einvernehmliche Antrag auf Ehescheidung vor der Beendigung des Vermittlungsverfahrens bzw. vor dem Ablauf der Frist von Art. 50 Abs. 2 dieses Gesetzes bei Gericht eingereicht und ist das Vermittlungsverfahren obligatorisch, weist das Gericht die Klage oder den einvernehmlichen Antrag zurück.

Art. 47 (1) Das Zentrum für Sozialfürsorge ruft beide Ehegatten auf, persönlich im Vermittlungsverfahren aufzutreten und mitzuwirken. Im Aufruf weist es sie auf die Folgen des Ausbleibens hin.

(2) Im Vermittlungsverfahren können die Bevollmächtigten nicht anwesend sein.

(3) Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Ehegatte, der beabsichtigt, die Klage auf Ehescheidung einzureichen, bzw. beide Ehegatten, die beabsichtigen, den einvernehmlichen Antrag auf Ehescheidung zu stellen, nicht persönlich erscheinen, obwohl sie ordentlich geladen wurden.

(4) Wird nach der Einstellung des Verfahrens gemäß Abs. 3 dieses Artikels die Klage oder der einvernehmliche Antrag auf Ehescheidung gestellt, weist das Gericht diesen Antrag zurück.

Art. 48 (1) Im Vermittlungsverfahren befragt das Zentrum für Sozialfürsorge die Parteien über die Ursachen, die zur Störung der ehelichen Beziehung geführt haben, und bemüht sich, dass diese Ursachen beseitigt sowie die Ehegatten versöhnt werden.

(2) Das Zentrum für Sozialfürsorge macht die Ehegatten mit den rechtlichen Folgen der Ehescheidung, insbesondere mit denjenigen, die sich auf die Kinder beziehen, bekannt.

(3) Versöhnen sich die Ehegatten im Laufe des Vermittlungsverfahrens, können sie innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Zustellung des Protokolls über den Ausgang des Vermittlungsverfahrens an keinen Antrag auf ein neues Verfahren stellen.

Art. 49 (1) Versöhnen sich die Ehegatten im Vermittlungsverfahren nicht, bemüht sich das Zentrum für Sozialfürsorge, dass die Ehegatten darüber, wo das minderjährige, gemeinsame oder an Kindes Statt angenommene Kind oder das Kind, über das die elterliche Fürsorge nach seiner Volljährigkeit ausgeübt wird, leben wird, über seinen Unterhalt, über seine Begegnungen und den Umgang mit dem Elternteil, mit dem es nicht leben wird, sowie über die übrigen Inhalte der elterlichen Fürsorge übereinkommen.

(2) Kommen die Ehegatten nicht überein oder entspricht das Übereinkommen nicht den Interessen des Kindes, entscheidet das Zentrum für Sozialfürsorge von Amts wegen oder auf Antrag eines oder beider Ehegatten, mit wem das Kind leben wird, über seine Begegnungen und den Umgang mit dem Elternteil, mit dem es nicht leben wird, bzw. über die Unterbringung des Kindes im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder im Laufe der Dauer des Streitverfahrens zur Ehescheidung.

(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung, außer wenn das Zentrum für Sozialfürsorge wegen veränderter Umstände etwas andere entscheidet.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels schiebt ihre Vollstreckung nicht auf.

Art. 50 (1) Über das Vermittlungsverfahren ist ein Protokoll zu erstellen. Jedem Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zu übergeben.

(2) Das Zentrum für Sozialfürsorge ist in der Regel verpflichtet, innerhalb der Frist von zwei Monaten, spätestens aber bis sechs Monate von der Antragstellung an, das Vermittlungsverfahren durchzuführen und zu beenden.

(3) Beendet das Zentrum für Sozialfürsorge das Verfahren innerhalb der Frist des Abs. 2 dieses Artikels nicht, können die Ehegatten das Streitverfahren zur Ehescheidung einleiten.

(4) Ist seit der Beendigung des Vermittlungsverfahren ein Jahr vergangen und wurde innerhalb dieser Frist das Streitverfahren zur Ehescheidung bei Gericht nicht eingeleitet, sind die Ehegatten verpflichtet, vor der Einleitung dieses Streitverfahrens einen neuen Antrag auf Vermittlung zu stellen.

Art. 51 Der für die Geschäfte der Sozialfürsorge zuständige Minister schreibt die Art und Weise der Führung der Evidenz und der Dokumentation in Verbindung mit den Geschäften des Zentrum für Sozialfürsorge auf dem Gebiet der Ehe und der Ehebeziehung vor.


Wichtige Anmerkung:

Wie oben dargestellt, bedarf es grundsätzlich der Durchführung eines Vermittlungsverfahrens. Dieses wäre also auch in Deutschland durchzuführen. Allerdings hat hierzu das Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 17 WF 88/2001, Beschluss vom 21.03.2001, eine wichtige Entscheidung getroffen.

In dem im obigen Beschluss entschiedenen Fall bestanden schon bereits erhebliche Zweifel, ob die Scheidung, wenn sie in Kroatien beantragt worden wäre, überhaupt von der vorherigen Durchführung eines Vermittlungsverfahrens abhängig gewesen wäre. Denn die Parteien haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das minderjährige Kind der Antragstellerin stammt nicht von dem Antragsgegner. Grundsätzlich ist nämlich zu beachten Art. 44 Abs. 1 des kroatischen Familiengesetzes. Danach sind Ehegatten, die minderjährige eigene oder an Kindes Statt angenommene Kinder oder Kinder, über die sie die elterliche Fürsorge nach ihrer Volljährigkeit ausüben, haben, verpflichtet, beim Zentrum für Sozialfürsorge vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Vermittlung zu stellen. Der Wortlaut läßt deshalb grundsätzlich auch die Anwendung der Vorschrift auf leibliche Kinder eines Ehegatten zu, die nicht zugleich gemeinsame Kinder der Eheleute sind.

Für die Entscheidung der Beschwerde kam es jedoch hierauf nicht an. Denn der nach kroatischem Recht notwendige Sühneversuch wäre ohnedies ohne Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht. Die Zulässigkeit des Verfahrens vor deutschen Gerichten bestimmt sich nach der lex fori, also nach deutschem Recht. Die nach ausländischen Rechtsverordnungen einem Scheidungsverfahren vorgeschalteten Sühneversuche sind in der Regel dem Verfahrensrecht zuzuordnen und nicht materiellrechtliche Scheidungsvoraussetzungen (OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2001/293 f.). Das gilt aus nachfolgenden Gründen auch für das im kroatischen Recht vorgesehene Vermittlungsverfahren:

Wenn, wie im vorliegenden Fall, beide Ehegatten und das im Haushalt der Eheleute lebende Kind eines Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind die deutschen Gerichte für die Ehescheidung zuständig (§ 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, ab 01.03.2001 Art. 2 Abs. 1 a der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000). Diese Zuständigkeit liefe ins Leere, wenn ein Vermittlungsverfahren durchzuführen wäre, weil dann deutsche Gerichte eine Scheidung solcher Ehen gar nicht aussprechen könnten. Im Inland gibt es nämlich keine für ein solches Vermittlungsverfahren zuständige Behörde, die nach Aufgabenstellung und Befugnis dem Zentrum für Sozialfürsorge in Kroatien entspräche. In Deutschland lebende kroatische Ehegatten müßten deshalb zumindest wegen des vorgeschalteten Vermittlungsverfahrens die Behörden ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob es in Kroatien für solche Fallgestaltungen überhaupt ein zuständiges Zentrum für Sozialfürsorge gibt.

Denn für das Vermittlungsverfahren ist nach Art. 45 Abs. 1 des Familiengesetzes das Zentrum für Sozialfürsorge zuständig, in dessen Gebiet die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten oder in dessen Gebiet der Ehegatte mit dem minderjährigen Kind lebt. Diese Regelung der Zuständigkeit ist auf Inlandsfälle zugeschnitten. Die dem Zentrum für Sozialfürsorge nach kroatischem Recht zugewiesene Aufgabe, notfalls über den Aufenthalt des minderjährigen Kindes und über seinen Umgang mit dem anderen Elternteil zu entscheiden (Art. 49 Abs. 2 Familiengesetz), kollidiert zudem mit Art. 1 des Haager Minderjährigen-Schutzabkommens vom 05.10.1961. Danach sind für Schutzmaßnahmen zugunsten von in Deutschland lebenden Kindern die deutschen Gerichte zuständig. All dies spricht ebenfalls dafür, dem Versöhnungsversuch nur verfahrensrechtliche Bedeutung beizumessen.


B. Wie stellen sich die Unterhaltsansprüche nach kroatischem Recht im einzelnen dar?

Hierzu im folgenden die einschlägigen Vorschriften des kroatischen Familiengesetzes:

Unterhalt:

Art. 210 Der Unterhalt ist die Pflicht und das Recht der Eltern und der Kinder, der Ehegatten und außerehelichen Partner und der Verwandten in gerader Linie, wenn dies durch dieses Gesetz vorgesehen ist.

Art. 211 Die Personen nach Art. 210 dieses Gesetzes tragen gemäß ihren Möglichkeiten und den Bedürfnissen der unterhaltenen Personen zum gegenseitigen Unterhalt bei.

Art. 212 Der Verzicht auf die Unterhaltspflichten und -rechte hat keine rechtliche Wirkung.


I. Unterhalt für Kinder, Eltern und andere Verwandte

Art. 213 Eltern sind verpflichtet, Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder zu leisten.

Art. 214 (1) Die Eltern sind verpflichtet, für ein Kind, das regelmäßig die Schule besucht, auch nach der Volljährigkeit Unterhalt zu leisten.

(2) Die Eltern sind verpflichtet, für ein volljähriges Kind, das die Schulausbildung beendet hat, aber keine Beschäftigung findet, ein Jahr nach der Schulausbildung Unterhalt zu leisten.

(3) Die Eltern sind verpflichtet, ein volljähriges Kind, das wegen Krankheit, einer geistigen oder körperlichen Schädigung arbeitsunfähig ist, Unterhalt zu leisten, solange dies Unfähigkeit dauert.

Art. 215 Das Kind, das Einkünfte hat, ist verpflichtet, zu einem Unterhalt beizutragen.

Art. 216 Ein Elternteil, dem die elterliche Fürsorge eingeschränkt oder entzogen wurde oder der die elterliche Fürsorge nicht ausübt, wird nicht von der Unterhaltspflicht für das Kind befreit.

Art. 217 (1) Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, für einen Elternteil, der arbeitsunfähig ist und nicht genügend Mittel zum Leben hat oder sie aus seinem Vermögen nicht beschaffen kann, Unterhalt zu leisten.

(2) Das Kind kann von der Unterhaltspflicht für den Elternteil, der für es in der Zeit, als dies seine gesetzliche Pflicht war, aus unberechtigten Gründen keinen Unterhalt leistete, befreit werden.

Art. 218 (1) Die Stiefeltern sind verpflichtet, für ein minderjähriges Stiefkind Unterhalt zu leisten, wenn es keinen Unterhalt von den Eltern erlangen kann.

(2) Die Stiefeltern sind verpflichtet, nach dem Tod des Elternteils des Kindes für das minderjährige Stiefkind Unterhalt zu leisten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Elternteils mit dem Stiefkind leben.

(3) Ist die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil geschieden oder für ungültig erklärt worden, sind die Stiefeltern nicht verpflichtet, Unterhalt für das Stiefkind zu leisten.

Art. 219 Das volljährige Stiefkind ist unter den Bedingungen des Art. 217 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichtet, für den Stiefelternteil Unterhalt zu leisten, wenn der Stiefelternteil Unterhalt für es geleitet oder längere Zeit für es gesorgt hat.

Art. 220 Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind, sind die Großeltern nach diesem Elternteil verpflichtet, gemäß den Bestimmungen der Art. 213 und 214 diese Gesetzes Unterhalt für es zu leisten.


II. Unterhalt für den Ehegatten

Art. 221 Der Ehegatte, der nicht genügend Mittel zum Leben hat oder sie aus seinem Vermögen nicht beschaffen kann und arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung findet, hat das Recht auf Unterhalt von seinem Ehegatten.

Art. 222 (1) Der Ehegatte hat das Recht, den Unterhaltsantrag bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Streitverfahren über die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe einzureichen, worauf ihn das Gericht hinzuweisen hat.

(2) Ausnahmsweise, wenn im Streitverfahren über die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe kein Unterhaltsantrag gestellt wird, kann der ehemalige Ehegatte innerhalb von sechs Monaten von der Beendigung der Ehe an durch Klage Unterhalt beantragen, wenn die in Art. 221 dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für den Unterhalt im Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptverhandlung im Streitverfahren über die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bestanden und ununterbrochen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Unterhaltsstreitverfahren dauern.

Art. 223 Das Gericht kann den Unterhaltsantrag des Ehegatten ablehnen, wenn der Unterhalt eine offensichtliche Ungerechtigkeit für den anderen Ehegatten darstellen würde.

Art. 224 (1) Das Gericht kann entscheiden, dass die Unterhaltspflicht des Ehegatten bis zu einem Jahr dauert, besonders wenn die Ehe kurz dauerte oder wenn der Kläger die Möglichkeit hat die Mittel zum Leben in absehbarer Zeit auf andere Art und Weise zu sichern.

(2) In berechtigten Fällen kann das Gericht die Unterhaltspflicht verlängern.

(3) Die Klage auf Verlängerung des Unterhalts kann nur bis zum Ablauf der Zeit, für die der Unterhalt bestimmt wurde eingereicht werden.

Art. 225 Das Unterhaltsrecht endet, wenn der geschiedene Ehegatte oder der Ehegatte aus der für ungültig erklärten Ehe, der dieses Recht nutzt, eine neue Ehe schließt oder wenn das Gericht feststellt, dass er in einer außerehelichen Gemeinschaft lebt oder dass er dieses Rechts unwürdig geworden ist oder wenn keine der Voraussetzungen des Art. 221 dieses Gesetzes mehr besteht.


III. Unterhalt für den außerehelichen Partner und die Mutter des außerehelichen Kindes

Art. 226 (1) Endet die außereheliche Gemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die längere Zeit dauerte, hat der außereheliche Partner, der die Voraussetzungen des Art. 3 und 221 dieses Gesetzes erfüllt, das Recht auf Unterhalt vom anderen außerehelichen Partner.

(2) Die Unterhaltsklage kann innerhalb der Frist von sechs Monaten von der Beendigung der außerehelichen Gemeinschaft an eingereicht werden.

Art. 227 Das Gericht kann den Unterhaltsantrag des außerehelichen Partners ablehnen, wenn der Unterhalt eine offensichtliche Ungerechtigkeit für den anderen außerehelichen Partner darstellen würde.

Art. 228 (1) Das Gericht kann entscheiden, dass die Unterhaltspflicht des außerehelichen Partners bis zu einem Jahr dauert, insbesondere wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die Mittel zum Leben in absehbarer Zeit auf andere Art und Weise zu sichern.

(2) In berechtigten Fällen kann das Gericht die Unterhaltspflicht verlängern.

(3) Die Klage auf Verlängerung des Unterhalts kann nur bis zum Ablauf der Zeit, für die der Unterhalt bestimmt wird, eingereicht werden.

Art. 229 Das Unterhaltsrecht endet, wenn der unterhaltene außereheliche Partner eine Ehe schließt oder wenn das Gericht feststellt, dass er in einer außerehelichen Gemeinschaft lebt oder dass er dieses Rechts unwürdig geworden ist oder wenn keine der Voraussetzungen des Art. 221 dieses Gesetzes mehr besteht.

Art. 230 Der Vater eines außerehelichen Kindes ist verpflichtet, ein Jahr vom Tag der Kindesgeburt an Unterhalt für die Kindesmutter zu leisten, wenn sie für das Kind sorgt und nicht genügend Mittel zum Leben hat.


IV. Bestimmungen des Unterhalts

Art. 231 (1) Das Unterhaltsrecht des Ehegatten bzw. außerehelichen Partner geht dem Verwandtenunterhalt vor.

(2) Haben die Stiefeltern Kinder, ist die Unterhaltspflicht der Kinder und der Stiefkinder gemeinschaftlich.

Art. 232 Obliegt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes mehreren Personen gleichzeitig die Unterhaltspflicht, ist diese Verpflichtung gemäß den Möglichkeiten zu teilen.

Art. 233 Hat die Person, die gemäß diesem Gesetz vor den übrigen verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, nicht die Möglichkeit, die Bedürfnisse für den Unterhalt vollkommen zu befriedigen, kann die Person die Unterhalt beantragt, den Unterhalt gegenüber den anderen durch dieses Gesetz vorgesehenen Unterhaltspflichtigen geltend machen.

Art. 234 (1) Das Zentrum für Sozialfürsorge bemüht sich, dass die Eltern sowie das Kind, das auch nach der Volljährigkeit regelmäßig die Schule besucht, und die Eltern sich außergerichtlich über die Höhe oder die Vergrößerung des Unterhaltsbetrages für das Kind, immer wenn das möglich ist, einigen, dem Wohlergehen des Kindes Rechnung tragen.

(2) Der im Zentrum für Sozialfürsorge geschlossene Vergleich ist eine vollstreckbare Urkunde.

Art. 235 (1) Im Unterhaltsverfahren stellt das Gericht den Gesamtbetrag der für den Unterhalt notwendigen Mittel fest.

(2) Bei der Bewertung der Bedürfnisse der unterhaltenen Person zieht das Gericht ihre Einkünfte, den Vermögensstand, die Arbeitsfähigkeit, die Beschäftigungsmöglichkeit sowie andere Umstände, von denen die Unterhaltsentscheidung abhängt, in Betracht.

(3) Bei der Bewertung der Möglichkeiten der Person, die unterhaltspflichtig ist, sind alle ihre
Einkünfte und sachlichen Möglichkeiten des Erwerbs eines vergrößerten Verdienstes, ihre eigenen Bedürfnisse und gesetzlichen Unterhaltsverhältnisse in Betracht zu ziehen.

Art. 236 (1) Wird Unterhalt für ein Kind beantragt, sind auch das Alter des Kindes sowie die Bedürfnisse seiner Ausbildung in Betracht zu ziehen.

(2) Ungeachtet der Umstände nach Art. 235 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes kann ein arbeitsfähiger Elternteil nicht von der Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind befreit werden.

(3) Die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes können in einem erhöhten Betrag festgestellt werden, wenn dies den vergrößerten Möglichkeiten des einzelnen Elternteils entspricht.

Art. 237 Im Unterhaltsstreitverfahren für ein Kind zieht das Gericht bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, besonders die Arbeit und die Sorge, die er in das Heranwachsen des Kindes investiert, in Betracht und verringert demgemäß seinen Geldbeitrag zum Kindesunterhalt.

Art. 238 (1) Das Zentrum für Sozialfürsorge kann im Namen des Kindes ein Unterhaltsverfahren für die Erhöhung des Unterhalts einleiten und führen, wenn eine andere Person oder Einrichtung für das Kind sorgt oder wenn der Elternteil, mit dem das Kind lebt, dieses Recht aus unberechtigten Gründen nicht geltend macht.

(2) Das Zentrum für Sozialfürsorge kann die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung für das Kind beantragen.

Art. 239 (1) Das Zentrum für Sozialfürsorge ist verpflichtet, über die Unterhaltsentscheidungen für die Kinder, die ihm das Gericht gemäß Art. 303 Abs. 2 zustellt, und die gemäß Art. 234 diese Gesetzes im Zentrum für Sozialfürsorge geschlossenen Vergleiche Protokoll zu führen.

(2) Der für die Geschäfte der Sozialfürsorge zuständige Minister schreibt die Art und Weise der Führung des Protokolls über die gerichtlichen Unterhaltsentscheidungen und die im Zentrum für Sozialfürsorge geschlossenen Verträge vor.

Art. 240 Das Gericht weist den Unterhaltspflichtigen an, dass die Auszahlungen der monatlichen Unterhaltsraten aus seinem Lohn, Lohnersatz oder seiner Rente nach seiner Zustimmung (administratives Verbot) ohne die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ausgeführt werden können.

Art. 241 Stimmt die Person, die verpflichtet ist, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, dem administrativen Verbot nicht zu, überprüft das Zentrum für Sozialfürsorge nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Empfanges der Gerichtsentscheidung bzw. der Schließung des Vergleichs nach Art. 139 dieses Gesetzes, ob die Person ihre Pflicht ordentlich und in Gänze erfüllt, und unternimmt die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen des Kindes.

Art. 242 Der Unterhalt ist in Geld zu bestimmen, außer wenn berechtigte Gründe bestehen, dass der Unterhalt auf eine andere Art und Weise gesichert wird.

Art. 243 (1) Das Gericht erlegt dem Unterhaltspflichtigen, der sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, die Zahlungen monatlicher Raten im Prozentsatz des Lohnes der des Lohnersatzes auf.

(2) Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten die im Prozentsatz des Lohnes bestimmten Beträge bei jeder Lohn- und Lohnersatzahlung zu zahlen.

Art. 244 Die Bestimmungen der Art. 242 und 243 dieses Gesetzes sind auf entsprechende Art und Weise auch anzuwenden, wenn der Unterhaltspflichtige Rentenempfänger ist.

Art. 245 Auf Antrag der Person, die Unterhalt beantragt, setzt das Gericht im Fall der Art. 243 und 244 dieses Gesetzes den Unterhalt in einem bestimmten Geldbetrag fest, wenn es erachtet, dass dafür berechtigte Interessen bestehen.

Art. 246 Das Gericht ordnet gegenüber einem Unterhaltspflichtigen, der Einkünfte aus der selbständigen Ausübung einer Tätigkeit, durch persönliche Arbeit oder auf anderer Grundlagen erzielt und sich in keinem Arbeitsverhältnis befindet, sowie auch in Fällen des Art. 236 Abs. 2 dieses Gesetzes die Zahlung der Geldunterhaltsraten in einem bestimmten Geldbetrag an.

Art. 247 Die Person, die den Unterhalt empfängt, und die Person, die den Unterhalt leistet, können beantragen, dass das Gericht den Unterhaltsbetrag erhöht oder verringert, über die Beendigung des durch eine frühere rechtskräftige Entscheidung oder einen vor dem Zentrum für Sozialfürsorge geschlossenen Vergleich bestimmten Unterhalts oder die Änderung der Art und Weise des Unterhalts entscheidet, wenn sich die Umstände, aufgrund denen die frühere Entscheidung gefällt wurde, geändert haben.

Art. 248 Die natürliche oder juristische Person, die die Unterhaltskosten einer Person getragen hat, kann durch Klage von demjenigen, der gemäß diesem Gesetz verpflichtet war, Unterhalt zu leisten, den Ersatz dieser Kosten verlangen, wenn die ausgelegten Kosten berechtigt waren.

Art. 249 Der Unterhaltspflichtige, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, ist verpflichtet dem Arbeitgeber, bei dem er das neue Arbeitsverhältnis begründet hat, die Daten über das Bestehen der vollstreckbaren Urkunden über den Unterhalt sowie den Namen und die Adresse der Person, der diese Forderung auszuzahlen ist, zuzustellen.

Art. 250 Der Arbeitgeber, bei dem der Unterhaltspflichtige das neue Arbeitsverhältnis begründet hat, ist verpflichtet, sofort die Person, die die Unterhaltsforderung hat, über das begründete Arbeitsverhältnis zu benachrichtigen bzw. der Person, die die Unterhaltsforderung hat, die notwendigen, der bei ihm das neue Arbeitsverhältnis begründet hat, zu geben.


C. Wie stellen sich die Vermögensbeziehungen nach kroatischem Recht dar?

I. Vermögensbeziehungen der Ehegatten

Art. 251 Die Ehegatten können eheliches Vermögen und Eigenvermögen besitzen


1. Eheliches Vermögen und Eigenvermögen

Art. 252 Das eheliche Vermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten in der Zeit der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erwerben oder das aus diesem Vermögen stammt.

Art. 253 (1) Die Ehegatten sind zu gleichen Teilen der Miteigentümer des ehelichen Vermögens, wenn sie nichts anderes vereinbart haben.

(2) Die Braut und der Bräutigam oder die Ehegatten können ihre Beziehungen hinsichtlich des ehelichen Vermögens durch einen Ehevertrag anders regeln.

Art. 254 Auf das eheliche Vermögen sind die Bestimmungen des Sachen- und des Schuldrechts anzuwenden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Art. 255 Für die Geschäfte der regelmäßigen Verwaltung wird die Zustimmung des anderen Ehegatten vermutet, sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Das Nichtbestehen der Zustimmung hat keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der gutgläubigen dritten Person.

Art. 256 Der Gewinn aus Glücksspielen ist eheliches Vermögen.

Art. 257 (1) Das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung besitzt, bleibt sein Eigenvermögen.

(2) Eigenvermögen ist auch das Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer Rechtsgrundlage, die sich von der in Art. 252 dieses Gesetzes genannten unterscheidet, erwirbt (Erbschaft, Schenkung u.ä.).

Art. 258 (1) Urheberrechte gehören zum Eigenvermögen desjenigen Ehegatten, der sie geschaffen hat.

(2) Der Vermögensanteil aus dem in der Dauer der Ehegemeinschaft geltend gemachten Urheberrecht und den dem Urheberrecht verwandten rechten ist eheliches Vermögen.


2. Ehevertrag

Art. 259 (1) Durch einen Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Beziehungen am bestehenden und am künftigen Vermögen geregelt werden.

(2) Gegenüber dritten Personen haben Vereinbarungen über die Verwaltung oder die Verfügung über das Vermögen rechtliche Wirkung, wenn sie in die Grundbücher sowie in öffentliche Urkunde, bei denen die Eintragung für den Erwerb von Rechten notwendig ist oder die Sache ohne eine solche Eintragung nicht genutzt werden kann, eingetragen sind.

(3) Der Ehevertrag ist in schriftlicher Form zu schließen; die Unterschriften der Ehegatten müssen beglaubigt sein.

Art. 260 Anstelle des Ehegatten, dem die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, kann sein Vormund mit der vorherigen Bewilligung des Zentrums für Sozialfürsorge den Ehevertrag schließen.

Art. 261 Es ist unzulässig, durch den Ehevertrag die Anwendung eines ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren.


II. Vermögensbeziehungen der außerehelichen Partner

Art. 262 Eine außereheliche Gemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die längere Zeit dauert, schafft vermögensrechtliche Wirkungen, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vermögensbezeichnungen der Ehegatten entsprechend anzuwenden sind.


III. Vermögensbeziehungen der Eltern und Kinder

Art. 263 (1) Ein minderjähriges Kind kann durch Arbeit, Erbschaft, Schenkung oder auf eine andere Rechtsgrundlage Vermögen erwerben.

(2) Das Vermögen eines Minderjährigen verwalten seine Eltern, außer demjenigen, das der Minderjährige nach dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr durch Arbeit erwirbt.

Art. 264 Die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes können von den Eltern für seinen Unterhalt, seine medizinische Behandlung, Erziehung, Schulausbildung, Bildung oder für die Begleichung anderer wichtiger Bedürfnisse des Kindes verwendet werden.

Art. 265 (1) Die Eltern können mit der Bewilligung des Zentrum für Sozialfürsorge ist auch für die Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen vor Gericht oder vor Staatsbehörden, die sich auf das Vermögen des Kindes beziehen, notwendig.


IV. Kosten der Geburt eines außerehelichen Kindes

Art. 266 (1) Durch die Schwangerschaft und die Geburt eines außerehelichen Kindes entstandenen Kosten begleichen die Mutter und der Vater gemäß ihren Vermögensmöglichkeiten.

(2) Im Streitverfahren bestimmt das Gericht auf Antrag eines der Eltern den Anteil eines jeden von ihnen an der Begleichung dieser Kosten.


Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -