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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Die gesteigerte Eigenverantwortung im neuen Unterhaltsrecht
Durch die Unterhaltsreform soll die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten für ihren eigenen Unterhaltsanspruch gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie wird es dann nicht mehr geben. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, wird der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Die neue Regelung lautet:
"Grundsatz der Eigenverantwortung."

"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

Es wird somit klargestellt, dass der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung selbst für sein wirtschaftliches Fortkommen sorgen muss. Natürlich kann nach wie vor wegen Betreuung eines Kindes, Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Alter, Krankheit auch noch für die Zeit nach der Ehe Unterhalt verlangt werden. Wegen der stärkeren Eigenverantwortung werden diese Ansprüche aber einer schärferen Prüfung unterzogen und im Zweifel wird für die Eigenverantwortung und gegen den Unterhaltsanspruch entschieden.

Dem bisherigen Altersphasenmodell der Rechtsprechung kann nach Inkrafttreten der Reform nicht mehr gefolgt werden. Betreuungsunterhalt wird nur noch bis zum 3. Lebensjahr uneingeschränkt gewährt. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch hängt von einer Billigkeitsprüfung ab, wobei gegebene Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Auch ist gesetzlich die ausdrückliche Erwartung an den geschiedenen Ehegatten formuliert, er solle selbst erwerbstätig sein. Zwar braucht er nicht jeder, sondern nur einer angemessenen Tätigkeit nachzugehen. Anders als bisher ist nach neuem Recht aber auch ein früher ausgeübter Beruf angemessen, auch wenn er klar unter der inzwischen erreichten beruflichen Qualifikation liegen sollte. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht mehr den in der Ehe erreichten Lebensstandard gewährleisten kann.

Bereits bestehende Unterhaltspflichten werden an die neue Rechtslage angepasst, allerdings muss derjenige, der sich vom neuen Recht einen Vorteil verspricht, von sich aus tätig werden, damit die Anpassung eintritt (außer bei sogenannten 'dynamischen' Unterhaltstiteln für Kindesunterhalt, die einen bestimmten Prozentsatz des Regelunterhalts festhalten. Diese passen sich automatisch an).

Es empfiehlt sich daher eine frühstmögliche rechtliche Beratung, damit insbesondere bestehende Unterhaltspflichten überprüft werden können.


Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -