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Architektenhaftung bei unterlassenem Vertragsstrafenvorbehalt bei der Endabnahme
1. Die Endabnahme durch einen Architekten ist selbst dann eine rechtsgeschäftliche, wenn er sowohl im Architektenvertrag als auch im Bauvertrag mit dem Unternehmer nur zu einer technischen Abnahme bevollmächtigt ist, sofern dies seiner bisherigen Geschäftspraxis entspricht.

2. Auch wenn der Architekt im ursprünglichen Architektenvertrag nicht zur rechtsgeschäfltichen Abnahme befugt ist, genügt eine abweichende mündliche Beauftragung durch den Bauherrn. Eine Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Ist der Architekt zur Abnahme bevollmächtigt, so ist er auch verpflichtet, die Rechte des Bauherrn bei der Abnahme wahrzunehmen. Dazu gehört unter anderem, eine dem Bauherrn zustehende Vertragsstrafe vorzubehalten.


LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2005 - 2 O 212/04
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2005 - 7 U 24/05

§ 12 VOB/B

Problem/Sachverhalt

Die Bauherrin beauftragt zur Durchführung ihres Bauvorhabens einen Architekten und ein Bauunternehmen. Für den Fall der Überschreitung der Vertragsfrist vereinbart die Bauherrin mit dem Bauunternehmen eine Vertragsstrafe. Dies ist dem Architekten bekannt. Nach einer vierwöchigen Bauverzögerung wird der Architekt von der Bauherrin zur Endabnahme des Bauvorhabens entsandt. Im förmlichen Abnahmeprotokoll versäumt es der Architekt, sich im Namen der Bauherrin die aufgrund der Bauverzögerung entstandene Vertragsstrafe vorzubehalten. Diese ist dadurch verwirkt und kann gegenüber dem Bauunternehmen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Bauherrin verlangt vom Architekten Schadensersatz in Höhe der Vertragsstrafe von 17.828,84 Euro. Der Architekt wendet ein, er sei vertraglich lediglich zu einer technischen Abnahme, nicht jedoch zu einer rechtsgeschäftlichen Abnahme bevollmächtigt gewesen.

Entscheidung

Der Architekt muß Schadensersatz in Höhe der Vertragsstrafe von 17.828,84 Euro zahlen. Nach dem Urteil des LG und dessen Bestätigung durch das OLG, ist die durchgeführte Abnahme eine rechtsgeschäftliche, auch wenn der Architekt laut Vertrag nur zu einer technischen Abnahme bevollmächtigt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Abnahmeprotokoll, das ausdrücklich eine Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B ausweist. Zum anderen war es bereits bei vorherigen Bauvorhaben gängige Praxis zwischen Bauherrin und Architekt, daß dieser und nicht die Bauherrin die rechtsgeschäftliche Endabnahme vornahm. In diesem Fall ist der Architekt entgegen des Vertragwortlauts mündlich zur rechtsgeschäftlichen Endabnahme bevollmächtigt. Maßgebend ist jedoch der Umstand, daß der Bauunternehmer zur Erfüllungsabnahme aufgefordert hat und zu diesem Termin der Architekt von der Bauherrin geschickt wurde. Der Bauunternehmer darf nach der Auffassung des Gerichts davon ausgehen, daß der Architekt über die entsprechende Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme verfügt. Dies hat zur Folge, daß sich der Bauherr das Verhalten des Architekten zurechnen lassen muß und sich nicht auf die im Vertrag vereinbarte Beschränkung der Vollmacht auf technische Abnahmen berufen kann.
Der Architekt hätte daher die Endabnahme nicht vorbehaltlos vornehmen dürfen, um nicht die Verwirkung der Vertragsstrafe herbeizuführen.

Praxishinweis

Wird nach Aufforderung zur Erfüllungsabnahme von dem Bauherrn der Architekt zur Abnahme geschickt, so darf der Bauunternehmer davon ausgehen, daß der Architekt zur rechtsgeschäfltichen Endabnahme bevollmächtigt ist. Zuvor schriftlich im Vertrag auf technische Abnahmen beschränkte Vollmachten kann der Bauherr dem Bauunternehmer nicht entgegenhalten. Der Bauherr hat sich daher das Verhalten des in seinem Namen agierenden Architekten zurechnen zu lassen. Für einen in diesem Fall nicht im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Vertragsstrafenvorbehalt kann sich der Bauherr am Architekten schadlos halten, aus schuldhafter Verletzung des Architektenvertrages.


Frank Stege, geb. Kvaic
- Rechtsanwalt -