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Architektenhaftung aufgrund ungenügender Bauaufsicht
1. Der Architekt ist zur Überwachung der Baustelle und zur Ausübung der Bauaufsicht verpflichtet, wenn er die außergewöhnliche Schwierigkeit und Schadensträchtigkeit der durchzuführenden Baumaßnahme sowie die erkennbar fehlende fachlichen Qualifikation des tätigen Bauunternehmens kennt.

2. Beschränkt sich der Architekt darauf, vom Bauunternehmer allgemein die Einhaltung Deutscher Industrienormen oder pauschal ordnungsgemäße Herstellung zu fordern ohne in ausreichendem Umfang auf der Baustelle anwesend zu sein, so genügt dies bei erfahrungsgemäß gefahrenträchtigen Arbeiten seiner Verpflichtung zur ausreichenden Bauaufsicht nicht.


LG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2005 - 23 O 181/04

DIN 4123

Problem/Sachverhalt

Bei einem Bauvorhaben soll nach Durchführung eines Teilabbruchs an ein noch vorhandenes Gebäude angebaut werden. Entgegen der DIN 4123 wird jedoch in der an das bestehende Gebäude grenzenden Baugrubenseite durch den Bauunternehmer keine Erdberme hergestellt, welche verhindern soll, dass der untere Teil der vorhandenen Giebelwand in die Baugrube hinein ausbaucht und dadurch die darüber errichteten Wandteile ihren Halt verlieren und einstürzen. Ihr Fehlen ist wesentliche Ursache für den Einsturz der Giebelwand in die Baugrube, dem sogenannten Grundbruch. Der Bauunternehmer verlangt vom Architekten als Gesamtschuldnerausgleich die hälftige Erstattung des Schadensersatzes in Höhe von 143.506,96 Euro, den das Unternehmen bereits vollständig an den Bauherrn bezahlt hat. Der Architekt hätte konkrete Maßnahmen zur Kompensation der fehlenden Berme unternehmen müssen. Der Architekt wendet dagegen ein, der Bauunternehmer habe keinen Anspruch auf Überwachung gegen ihn. Mithin habe er seiner Verpflichtung durch mehrfache telefonische und mündliche Hinweise auf die DIN 4123 sowie der Erteilung von Handlungsanweisungen genüge getan.

Entscheidung

Der Architekt muß dem Bauunternehmer den hälftigen Schadensersatz in Höhe von 71.753,48 Euro erstatten. Nach dem Urteil des LG liegt aufgrund der fehlenden Ausbildung einer Berme eine mangelhafte Werkleistung seitens des Bauunternehmens vor. Hierbei handelt es sich um einen in den Wissensbereich des Architekten fallenden Fehler bei der Ausführung eines besonders kritischen Bauabschnitts. Der objektüberwachende Architekt hat es hierbei unterlassen, ausreichende, konkrete Anordnungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Gebäudes zu erteilen, obwohl für ihn erkennbar ein nicht qualifiziertes Bauunternehmen beim Aushub tätig war. Mündliche und telefonische Hinweise auf die Einhaltung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Normen reichen angesichts der der Bauphase typischen Schwierigkeit und Schadensträchtigkeit nicht aus. Darüber hinaus ist der Architekt verpflichtet, in einem solchen Fall die Einhaltung der konkreten Anweisungen durch den Bauunternehmer nachhaltig zu kontrollieren und zu überwachen. Das LG versagt dem Bauunternehmer in seiner Entscheidung jedoch weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf Überwachung der Ausführung seines Gewerkes durch den Architekten. Doch die hier vorliegenden Gesamtumstände, wie Schwierigkeit, Schadensträchtigkeit und die für den Architekten erkennbar fehlende Qualifikation des tätigen Bauunternehmens erfordern nach Ansicht des Gerichts eine Verpflichtung des Architekten zu einer intensiven Beobachtung der Baustelle mit erhöhter Präsenz und intensiver Wahrnehmung und Ausübung der Bauaufsicht.

Praxishinweis

Je schwieriger und schadensträchtiger ein Bauvorhaben ist, desto umfangreicher muß sich auch die Ausübung der Bauaufsicht durch den Architekten gestalten. Der Architekt darf sich dabei nicht auf die Forderung der Einhaltung allgemeiner Bestimmungen beschränken. Besonders bei den für den Architekt erkennbar gefährlichen Arbeiten hat er konkrete Anweisungen zu geben und diese bis zu deren Durchführung vor Ort zu beaufsichtigen. Befindet sich vor Ort lediglich ein unqualifiziertes Bauunternehmen, so darf er sich nicht darauf verlassen, dass mündlich oder fernmündlich erteilte Anordnungen weisungsgemäß ausgeführt werden. Bei der Anwesenheitspflicht des Architekten während wichtigen und gefahrenträchtigen Bauabschnitten folgt das Gericht der Entscheidung des BGH (BGH, BauR 2000, 1513; BGH, BauR 1974, 66).


Frank Stege, geb. Kvaic
- Rechtsanwalt -