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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Fragen und Antworten rund um die Kündigung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung.

Bitte beachten Sie hierbei, daß kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.


1. Muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen?

Ja, die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Grundsätzlich bedeutet schriftlich die Übergabe eines vom Kündigenden handschriftlich unterzeichneten Schreibens. Damit kann die Kündigung nicht erklärt werden durch ein Telefax oder ein Telegramm. Wichtig ist, daß die Schriftform gilt auch für die eigene Kündigungserklärung des Arbeitnehmers. Dieser kann sich im Falle des Falles auf die Unwirksamkeit zu einer mündlich erklärten Kündigung berufen.


2. Ist es erforderlich, daß die Kündigung begründet werden muß?

Grundsätzlich nicht. Ausnahmen hierzu bilden die Kündigungen betreffend eines Auszubildenden und einer unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frau. Hier ist die außerordentliche Kündigung schriftlich zu begründen. Beachten muß man immer, daß in einigen Tarifverträgen die schriftliche Begründung der Kündigung vorgesehen ist und desweiteren auch in einem Arbeitsvertrag dies individuell vereinbart werden kann.


3. Muß der Betriebsrat vor einer Kündigung gehört werden?

Ja, in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, muß der Betriebsrat vor Ausspruch jeder Kündigung unterrichtet werden. Hierbei sind Fristen zu beachten. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat gar nicht oder hält er die genannten Verfahrensregelungen nicht ein, dann ist die Kündigung unwirksam.


4. Was ist, wenn der Betriebsrat ausdrücklich der Kündigung widersprochen hat?

Die Kündigung ist grundsätzlich wirksam. Der Widerspruch hat aber die Auswirkung, daß wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht einreicht, der Arbeitgeber ihn auf Verlangen trotz der Kündigung weiterbeschäftigen muß. Diese Weiterbeschäftigungspflicht endet erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des Arbeitsgerichtsverfahrens. Dies kann also dazu führen, daß ein Arbeitsverhältnis hier rein tatsächlich erheblich verlängert werden kann.


5. Ist die Kündigung wirksam, wenn sie während der krankheitsbedingten Fehlzeit erfolgt?

Ja, das Arbeitsverhältnis darf während der Krankheit gekündigt werden.


6. Wann kann wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt werden?

Hierbei sind zu unterscheiden zwei Sachverhaltsarten: Entweder wird die Kündigung auf häufige mehr oder minder kurze Erkrankung gestützt, oder auf eine Langzeiterkrankung.


Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -