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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Als Teil der so genannten "Agenda 2010" hat der Bundestag am 26.09.2003 das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" beschlossen. Das Gesetz wurde auf Veranlassung des Vermittlungsausschusses am 19.12.2003 geändert und ist mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2004, die im wesentlichen das neue Kündigungsrecht betreffen, stellen wir kurz vor:
1. Neue, einheitliche Klagefrist bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses:
Während nach früherem Recht nur eine Klage, die auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz gestützt war, fristgerecht innerhalb von drei Wochen seit Zugang einer schriftlichen Kündigung erhoben werden musste, wird mit der gesetzlichen Neuregelung nun eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen seit Zugang einer schriftlichen Kündigung für alle Unwirksamkeitsgründe eingeführt.
Sie gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist oder ob sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsschutzgesetz oder aus anderen Gründen berufen will.
Also:
Klage gegen die schriftliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muß in jedem Fall innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung erhoben werden. Geschieht dies nicht, wird die Kündigung bestandskräftig und unangreifbar.
2. Kündigungsschutz in Kleinbetrieben:
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, die erst nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden, findet nur noch in Betrieben Anwendung, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Arbeitnehmer aus solchen Betrieben, deren Arbeitsverhältnis noch vor dem 01.01.2004 begonnen hat, behalten aber ihre Rechte nach der alten Rechtslage, das heißt, sie unterliegen nach wie vor dem Kündigungsschutz.
Folgen:
In einem Kleinbetrieb, der bereits im Jahr 2003 regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt hat, unterliegen diese Arbeitnehmer auch ab dem Jahr 2004 dem Kündigungsschutz.
Werden dann im Jahr 2004 ein sechster, siebter, achter, neunter und zehnter Arbeitnehmer neu eingestellt, haben nur diese Neueinstellungen keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Für die fünf "Alt"-Mitarbeiter verbleibt es dagegen beim gesetzlichen Kündigungsschutz.
Wird schließlich ein elfter Mitarbeiter eingestellt, erstreckt sich der gesetzliche Schutz des Kündigungsschutzgesetzes auf alle Mitarbeiter, also auch den sechsten bis elften.
Ein Kleinbetrieb mit im Jahr 2003 nicht mehr als 5 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern unterlag dagegen schon nach der früheren Rechtslage mit diesen Arbeitnehmern nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Er kann jetzt ab dem Jahr 2004 weitere Mitarbeiter einstellen bis zur Höchstzahl von 10 Beschäftigten, ohne daß der gesetzliche Kündigungsschutz entsteht.
3. Änderung betreffend betriebsbedingter Kündigung und Sozialauswahl
Die Kriterien der Sozialauswahl, die vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigungen zu beachten sind und erst zur Auswahl des oder der konkret kündbaren Arbeitnehmer führen, werden nun gesetzlich auf 4 soziale Gesichtspunkte beschränkt, nämlich:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten,
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Dem gegenüber können jetzt erstmals Ausnahmen für Beschäftigte mit speziellen Kenntnissen gemacht werden: Sogenannte "Leistungsträger" können von der Sozialauswahl ausgenommen und damit dem Betrieb erhalten werden. Diese sind nicht mehr in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.
4. Abfindung nach Kündigung
Mit § 1a KSchG wurde erstmals neu eingefügt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung:
Weist der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt, also betriebsbedingt erklärt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung von ihm beanspruchen kann, so entsteht nach dem Ablauf der Klagefrist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Diese gesetzliche Neuregelung schließt allerdings die Möglichkeit des Arbeitnehmers, auch bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers wie bisher Kündigungsschutzklage zu erheben, nicht aus.
5. Befristete Beschäftigung bei Existenzgründern
Unternehmer, deren Betrieb nicht länger als 4 Jahre existiert, können zukünftig ohne sachlichen Befristungsgrund befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer von 4 Jahren abschließen. Bisher war das nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren möglich.
Bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unter die Neuregelung fallen nicht Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
6. Weitere Änderungen
Die weiteren Änderungen umfassen die drastische Kürzung des Bezugszeitraums für Arbeitslosengeld, der nach Ablauf einer Übergangsfrist ab dem 1.2.2006 auf maximal 18 Monate (für über 55-Jährige) beschränkt wird, sowie die Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), mit der die durch die Rechtsprechung des EuGH erforderlich gewordene Anpassung im Hinblick auf Bereitschafts- und Notdienste in das Gesetz übernommen wurden: Bereitschaftsdienste gelten arbeitszeitrechtlich nun uneingeschränkt als Vollarbeit.
Zu erwähnen ist schließlich noch der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit in die so genannte "Bundesagentur für Arbeit" und die Umbenennung der örtlichen Arbeitsämter in "Kundenzentren". Die Zumutbarkeitsregelungen für die Aufnahme von Arbeit wurden für Langzeitarbeitslose geändert: Zumutbar ist einem Langzeitarbeitslosen jetzt grundsätzlich jede Arbeit.
Bitte beachten Sie hierbei, daß kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.
Siegfried Bruckmann
- Rechtsanwalt -
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